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   BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22   

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BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22 (https://dejure.org/2023,2027)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22 (https://dejure.org/2023,2027)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 10/22 (https://dejure.org/2023,2027)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a
    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Verneinung des

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22
    Die Voraussetzungen des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer schon dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 325 Rn. 34).
  • BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22
    Die Rüge greift zudem nicht durch, weil allein der Verweis auf die Anzahl der Mitglieder des Senats nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzulegen (vgl. BVerfG, WM 2020, 1912 Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 22.11.2016 - 10 C 5.16

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22
    Mit der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden, weil nicht das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs betroffen ist (BFH, Beschluss vom 11. März 2009 - VI S 2/09, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2016 - 10 C 5/16, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22
    Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 B 8/21, juris Rn. 25; vgl. auch BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328 und Senat, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 34 mwN).
  • BFH, 11.03.2009 - VI S 2/09

    Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22
    Mit der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden, weil nicht das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs betroffen ist (BFH, Beschluss vom 11. März 2009 - VI S 2/09, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2016 - 10 C 5/16, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 ZB 20.30308

    Anforderungen an eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22
    Da feststeht, dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg hat, ist auch der Antrag gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung abzulehnen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 10 ZB 20.30308, 10 AS 20.30413, juris Rn. 12).
  • BGH, 25.07.2023 - AnwZ (Brfg) 25/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Der Senat hat diese mit Beschluss vom 10. Januar 2023 (AnwZ (Brfg) 10/22, juris), dem Kläger zugestellt am 3. Februar 2023, zurückgewiesen.

    In seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 hat er mit Hinweis auf die im Verfahren AnwZ (Brfg) 10/22 erhobene Anhörungsrüge ausgeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung fortbestehe, da über die Anhörungsrüge noch nicht entschieden sei.

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